Der Umweltbonus inkl. Innovationsprämie sowie der Herstelleranteil werden ab dem 01.01.2023 reduziert, ab dem 01.01.2024 noch einmal.
Die Förderung gilt bis zum 31.08.2023 für Unternehmen und Privatkunden, ab dem 01.09.2023 nur für Privatkunden.
Von außen aufladbare Hybride werden ab dem 01.01.2023 nicht mehr gefördert.
Wie gewohnt ist die Höhe der Förderung abhängig von Laufzeit und Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung). Förderhöhe bitte vorerst der Tabellen im Bundesanzeiger entnehmen.
Vollelektrische bis 60.000,- € Bruttolistenpreis werden mit 0,25 % Besteuerung gefördert.
(Ein Viertel des Betrags eines Verbrenners)
Vollelektrische ab 60.001,- € Bruttolistenpreis werden mit 0,5 % Besteuerung gefördert.
(Die Hälfte des Betrags eines Verbrenners)
Dies gilt auch nach wie vor für Hybridfahrzeuge mit mind. 60 km E-Reichweite nach EAER Stadt ODER max. 50g/km CO2-Ausstoß.
Hinweis: Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, muss in der Steuererklärung einen geldwerten Vorteil angeben und die Nutzung versteuern.
Für die Berechnung wird der Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs herangezogen – auch wenn das Auto zu einem günstigeren Preis oder als Gebrauchtwagen erworben wurde. Ein halbes Prozent davon muss monatlich als geldwerter Vorteil für die private Nutzung angegeben werden.