Neue Fördermaßnahmen für Elektro-Firmenwagen
ab Juli 2025
1. Erhöhung der Bemessungsgrundlage von E-Fahrzeugen beim Bruttolistenpreis
0,25 % Regelung erhöht sich von 70.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro*
Audi A6 sportback e-tron: Stromverbrauch (kombiniert):16,5 kWh/100 km; CO2-Emissionen (kombiniert): 0 g/km; CO₂-Klasse: A
Was bedeutet das?
Die Bundesregierung hat die Bemessungsgrundlage für die sogenannte 0,25 %-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung erhöht. Bisher galt diese Vergünstigung für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro. Künftig ist die Grenze auf 100.000 Euro angehoben.
2. Sonderabschreibung Elektrofirmenwagen
75 % Abschreibung im 1. Anschaffungsjahr*
VW ID.7 Pro S: Stromverbrauch (kombiniert): 16,2 kWh/100 km; CO2-Emissionen (kombiniert): 0 g/km; CO2-Klasse: A
Jetzt sparen: 75 % Sonderabschreibung für Elektrofirmenwagen*
Was bedeutet das?
Sonderabschreibung für Elektroautos ab Juli 2025 – Jetzt investieren und Steuern sparen! Unternehmen in Deutschland profitieren ab Juli* von einer neuen, attraktiven Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge bei Barkauf zur Förderung der Elektromobilität und zur Stärkung der Wirtschaft. Wer jetzt in nachhaltige Mobilität investiert, kann nicht nur die Umwelt schonen, sondern auch steuerlich kräftig sparen.
Wie hoch ist die Förderung?
1. Jahr (Anschaffung): 75 % der Anschaffungskosten
2. Jahr: 10 %
3. Jahr: 5 %
4. Jahr: 5 %
5. Jahr: 3 %
6. Jahr: 2 %
Diese degressive Abschreibung ermöglicht es Unternehmen, die Investitionskosten über sechs Jahre vollständig steuerlich geltend zu machen. Die Regelung gilt für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, einschließlich Nutzfahrzeuge wie E-Lkw und E-Busse.
Audi A6 sportback e-tron: Stromverbrauch (kombiniert):16,5 kWh/100 km; CO2-Emissionen (kombiniert): 0 g/km; CO₂-Klasse: A
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Wer kann von der Förderung profitieren?
Unternehmen aller Größen, unabhängig von Branche oder Rechtsform
Land- und Forstwirte, sofern sie bilanziell tätig sind
Selbstständige und Freiberufler, z. B. Architekten, Ärzte, IT-Dienstleister
Gewerbliche Fahrzeughalter – z. B. Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Taxiunternehmen
Beispiel zur neuen Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Ausgangslage:
Ein Unternehmen kauft am 15. Juli 2025 ein neues elektrisches Lieferfahrzeug. Kaufpreis: 60.000 €. Das Fahrzeug erfüllt alle Kriterien der Sonderabschreibung ab 1. Juli 2025.
Abschreibungsplan nach der neuen Sonderregel:
Jahr | Prozentsatz | Betrag (€) | Restbuchwert (€) |
2025 | 75 % | 45.000 | 15.000 |
2026 | 10 % | 6.000 | 9.000 |
2027 | 5 % | 3.000 | 6.000 |
2028 | 5 % | 3.000 | 3.000 |
2029 | 3 % | 1.800 | 1.200 |
2030 | 2 % | 1.200 | 0 |
Vorteil für das Unternehmen?
Das Unternehmen kann bereits im ersten Jahr 45.000 € steuerlich absetzen! Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn erheblich und führt zu einer niedrigeren Steuerlast im Jahr der Investition. Insgesamt werden die vollen 60.000 € in 6 Jahren abgeschrieben.
Ihr Weg zur Förderung
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Wunschfahrzeug!
Zeitplan und Umsetzung
Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen und soll noch vor der Sommerpause Mitte Juli 2025 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Ziel ist es, die steuerlichen Vorteile ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden zu lassen. Wir halten Sie über alle Updates auf dem Laufenden - Abonnieren Sie gerne unseren Newsletter.
VW ID.3: Stromverbrauch (kombiniert): 15,4 kWh/100 km; CO2-Emissionen (kombiniert): 0 g/km; CO2-Klasse: A
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Disclaimer
* Die Autohaus Gruppe Spindler übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der hier aufgeführten Inhalte. Der Stand der hier aufgeführten Informationen kann vom aktuell gültigen Stand abweichen. Bitte beachten Sie, dass es sich derzeit um einen Gesetzentwurf handelt, der noch der parlamentarischen Zustimmung bedarf. Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren. Gilt nur bei Barkauf (Kauf von Firmenfahrzeugen ab 01.07.2025).